AGB

Unsere aktuellen Allgemeinen Lieferbedingungen

Auszug aus den Allgemeinen Lieferbedingungen der Firma Alphafluid Hydrauliksysteme Müller GmbH

Preise und Zahlungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2.  Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu zahlen.
  3. Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung des Akkreditivs zu liefern.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Ist der Kunde Kaufmann und gehört das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug; ihm gegenüber werden Verzugszinsen mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges ein geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Lieferzeit

  1. Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu liefernden technischen Angaben, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorliegen des Akkreditives nach Abschnitt
    B Ziff. 3 dieser Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen. Nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges
    verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebstörungen, Materialbeschaffungs- oder  Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit
    um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind, oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung den Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  5. Wenn dem Kunden wegen einen Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1/2 % für jede volle Woche des Verzuges – einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 5 % des Vertragswerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt G, Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bereits bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
  3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seinen wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
    sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Ist unser Kunde gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäfts in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung diesen Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen  Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  6. Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Kunden weiterverkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware erfolgen stets für uns, ohne dass wir damit eine Verpflichtung übernehmen. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Verbindung mit von Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werte der von uns gelieferten Ware zu der neuen Sache.
  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz 72124 Pliezhausen. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Reutlingen als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.


AlphaFluid Hydrauliksysteme Müller GmbH
Robert-Bosch-Straße 5
DE-72124 Pliezhausen

Tel.: +49 7127 97558-100
E-Mail: info@alphafluid.de